Allgemeine Geschäftsbedingungen

reXom IT GmbH – Leopoldstraße 2-8 – 32051 Herford

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der reXom IT GmbH (künftig Auftragnehmer) gelten für die Lieferung von Standardsoftware. Bei Standardsoftware tritt reXom IT GmbH nur als Vermittler auf. Ein Softwarelizenzvertrag kommt gemäß gesondert abzuschließender Vereinbarung ausschließlich zwischen dem Hersteller und dem Kunden zustande.

2. Die rechtsverbindliche Bestätigung eines Auftrages erfolgt ausschließlich schriftlich und in Form einer Auftragsbestätigung. Hier wird der Inhalt des Vertrages und der Umfang festgelegt. Nebenabreden und mündliche Erklärungen von Mitarbeitern werden nur zum Bestandteil des Vertrages, wenn diese schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt werden oder Teil eines Pflichtenheftes sind. Diese Bestätigung muss von einem Geschäftsführer des Auftragnehmers unterschrieben sein. Mündliche Zusagen haben keinen Bestand.

3. Der Lizenznehmer (Auftraggeber) erhält gegen Bezahlung der Lizenzgebühr das einmalige Recht zur Nutzung von Standardsoftware. Dies in der Form, dass die Anwendung durch Angabe von Standardmodulen spezifiziert ist. Der Umfang der Nutzung der erworbenen Rechte ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, die wiederum Grundlage für den Lieferumfang ist. Alle Lizenzen und/oder Nutzungsrechte sind nicht übertragbar. Alle urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte verbleiben beim Auftragnehmer. Die Programme dürfen in Ihrer Gesamtheit Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vervielfältigungen der überlassenen Programme sind nur für den betriebsinternen Gebrauch des Lizenznehmers gestattet.

4. Die Lieferung erfolgt durch Übergabe. Die Übergabe erfolgt in Form eines oder mehrerer Datenträger sowie eines Be­dienungshandbuches, welches auch im System hinterlegt sein kann. Alle erforderlichen Dienstleistungen (Installation, Schulung, Beratung, Programmierung) werden gemäß separaten Dienstverträgen zu den aktuellen Tages- / Stundensätzen abgerechnet.

5. Von reXom in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

6. Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es technisch unmöglich ist, Software absolut fehlerfrei zu erstellen. Der Auftragnehmer übernimmt daher nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der gelieferten Programme zu den angegebenen Programmzwecken. Eine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonder- und Eigenheiten des Lizenznehmers entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich in einem Pflichtenheft niedergeschrieben ist, übernimmt der Auftragnehmer nicht. Unsere Mitarbeiter sind zu keinerlei mündlichen Zusagen berechtigt. Für Rechenzeiten einzelner Programmläufe kann keine Gewähr übernommen werden, da hier die Kapazität und der Nutzungsgrad der Daten-Verarbeitungsanlage ausschlaggebend ist. Während der vereinbarten 6-monatigen Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, Mängel an der Software für den Lizenznehmer kostenlos in der Form zu beheben, dass ein Softwarestand zur Verfügung gestellt wird, der diese(n) Fehler nicht erhält. Diese Frist beginnt mit der Übergabe der Programme/Software. Bei internationaler Standardsoftware gelten ausschließlich alle Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

7. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Programm unverzüglich nach Übergabe gem. §377,378 HGB zu untersuchen und zu testen. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Lizenznehmer die schriftliche Anzeige, gilt die Leistung, auch den Mangel betreffend, nach Ablauf der Gewährleistung als genehmigt und erbracht. Unbeschadet davon gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Minderung- und Wandlungsrechte. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, zunächst Nachbesserungen zur verlangen. Wird die Nachbesserung auch nach Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht durchgeführt oder führt sie zu keinem Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Minderungs- und Wandlungsrechte zu.

8. Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird nur geleistet, wenn den Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit am Zustandekommen des Schadens trifft.

9. Der Lizenznehmer hat als wesentliche Vertragspflicht Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese Daten bei Verlust jederzeit mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Für Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Datensicherung vermeidbar sind, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

10. Die in Rechnung gestellten Lizenzgebühren und Dienstleistungen sind sofort netto nach Rechnungsstellung fällig. Die Zurückhaltung wegen Gegenansprüchen und/oder die Aufrechnung mit bestrittenen und/oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist unzulässig.

11. Alle Lieferungen seitens des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Alle Lieferungen bleiben in vollem Umfang Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber bzw. Lizenznehmer.